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Hinweise:

Es wird die Lohn- bzw Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 ausgehend von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage ermittelt.

 

Bei Schritt A wird ausgewählt, ob die Lohnsteuer oder die Einkommensteuer berechnet werden soll.

 

Zur Berechnung der Lohnsteuer besteht die Möglichkeit, die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage direkt bei Schritt C einzugeben. Diese entnehmen Sie Ihrer monatlichen Lohn- bzw Gehaltsbescheinigung. Wenn Ihnen Ihre Lohnsteuerbemessungsgrundlage nicht bekannt ist, kann diese unter Schritt B ermittelt werden. Dabei wird der Sozialversicherungstarif 2009 herangezogen. Die Prozentsätze für Angestellte, Arbeiter und ASVG Pensionisten sind bereits vorgegeben, ein davon abweichender SV-Beitrag kann als Prozentsatz oder fester Betrag eingegeben werden. Die SV-Höchstbeitragsgrundlage (Stand 2009) wird bei den voreingestellten und benutzerdefinierten Prozentsätzen berücksichtigt. Die ALV-Einschleifung im Niedriglohnbereich wird nur bei den vordefinierten SV-Gruppen berücksichtigt.

 

Zur Berechnung der Einkommensteuer geben Sie das zu versteuernde Jahreseinkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ein.

 

Die Berücksichtigung der Negativsteuer sowie des Kinderfreibetrags einschließlich der Splitting-Variante erfolgt im Zuge der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung und nicht bei der laufenden Lohnabrechnung.

 
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